Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB als PDF‐Datei finden Sie im Download‐Bereich.

1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden AGB sind Bestandteil aller Verträge über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (im folgenden einheitlich Sendungen genannt) durch die Chiemgau Post GmbH (im folgenden kurz CP) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz‐ und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  • Beförderung von Briefen – auch inhaltsgleichen Briefen (Infobrief/Infopost) –, Postkarten und weiteren Briefsendungen
  • Beförderung von Büchersendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften und weiteren briefähnlichen Sendungen;
  • Einschreiben aller Art, Anschriftenprüfung / ‐mitteilung, Nachsendung, Rückgabe sowie weitere Zusatzleistungen.


(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt das Leistungs‐ und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

2. Vertragsverhältnis

(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen CP und dem Auftraggeber begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von CP nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich Ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht dem Leistungs‐ und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es CP frei,

  • die Annahme der Sendung zu verweigern oder
  • eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder
  • zur Abholung bereit zu halten oder
  • diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.


(3) Das Recht von CP, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.

(4) Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung und so fort aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Abschnitt 7 oder eine unter Absatz 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.

(5) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Versender von CP geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.

3. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Absenders von einem Ladeort oder mehreren Ladeorten zu dem vom Absender definierten Zielort oder zu den vom Absender definierten Zielorten.

(2) Das von CP bediente Zustellgebiet ergibt sich aus dem Leistungs‐ und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. Werden CP Sendungen übergeben oder übernimmt CP Sendungen, die außerhalb des Zustellgebietes von CP zuzustellen sind, gilt Abschnitt 2 Absatz 2 entsprechend.

4. Rechte und Obliegenheiten des Absenders

(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs‐ und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen).  Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er CP nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

(2) Je Abholung muss ein Mindestaufkommen von 10 Briefen im Zustellgebiet von CP garantiert sein. Bei geringerem Aufkommen behält sich CP das Recht, vor, die Abholung zu verweigern.

(3) Dem Absender obliegt es, sich im Bedarfsfall von CP über Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens CP über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.

(4) Der Absender sorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Auftraggeber bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift.

(5) Der Absender hat die Sendung so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist.

5. Zustellung

(1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen CP und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung und so fort) und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z. B. Hausbriefkasten).  Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die CP gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter),  erfolgen. CP liefert Sendungen mit der Zusatzleistung „Einschreiben‟ nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. CP behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist.

(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach‐ oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei „Einschreiben‟ auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers.

(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt CP einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn CP beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.

(4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Absender zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn CP gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.

(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Absender zurückgegeben werden, ist CP zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist CP nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann CP vor Ablauf der Frist vernichten.

(6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden.

(7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht CP, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt CP innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, gibt CP, soweit datenschutzrechtlich zulässig, die Sendung mit neuer Anschrift an den Absender unter Berechnung des vereinbarten Entgelts zurück. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt CP dem Absender die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück.

(8) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt CP von Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung),  holt CP die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

6. Besonderheiten bei der Beförderung

Bei Infobriefen, von denen der Absender mehr als 50 Stück einliefert, gelten, soweit keine im Leistungs‐ und Preisverzeichnis festgelegte Vorausverfügung getroffen wurde und anderweitige schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen, folgende Besonderheiten:

  • Die Sendungen müssen vom Absender in einer besonderen Liste deklariert und getrennt von anderen Sendungsarten nebst einem Muster übergeben werden.
  • Sendungen sind nicht rückholbar oder umleitbar.
  • Ein Zustellzeitziel wird nicht garantiert.
  • Bei erfolglosem ersten Zustellversuch wird die Zustellung ein zweites Mal nicht versucht.
  • Nichtzustellbare Sendungen werden nicht recherchiert.

7. Beförderungsausschluss

(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,

  1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt;
  2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können;
  3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
  4. die Bargeld, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Scheck‐ oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots‐ und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse). 


(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an CP übergeben oder von CP ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist CP berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückzubefördern.

8. Entgelt

(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebende Verbindlichkeit des Versenders gegenüber CP gelten die im jeweils aktuell gültigen Leistungs‐ und Preisverzeichnis aufgeführten Entgelte.

(2) Die Zahlungsfristen ergeben sich ebenfalls aus dem aktuell gültigen Leistungs‐ und Preisverzeichnis.

(3) Die Erfüllungsgehilfen von CP sind nicht berechtigt, Forderungen auf anderem als dem in dem gesonderten schriftlichen Beförderungsvertrag (Rahmenvertrag) vereinbarten Wege einzuziehen.

(4) CP ist berechtigt, für Entgelte und Auslagen Abschlagszahlungen beim Absender anzufordern.

(5) CP behält sich das Recht vor, bei Mindermengeneinlieferung unter 10 Sendungen im Zustellgebiet, die entstehenden Abholkosten dem Auftraggeber weiter zu berechnen.

9. Nutzung von Gegenständen, Rückgabepflicht

Nutzt die eine Vertragspartei Gegenstände, die der anderen Vertragspartei zuzurechnen sind, um Arbeiten durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages stehen, auf den sich diese AGB beziehen, akzeptiert die eine Vertragspartei dabei die Anordnungen der anderen Vertragspartei zur Benutzung dieser Gegenstände und unterliegt insoweit auch den Weisungen der Mitarbeiter der anderen Vertragspartei. Schwere Verstöße gegen diese Anordnungen berechtigen zum Nutzungsverbot und zur außerordentlichen Kündigung. Die Gegenstände sind nach Ende des Vertrages zurückzugeben.

10. Reklamationen

Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Absender innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber CP geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch CP besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden sollen, eingehen, können generell nicht mehr berücksichtigt werden.

11. Haftung

(1) CP haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).  Die Haftung ist insoweit begrenzt auf vertragstypische Fälle. Die nachfolgenden Absätze finden auf Haftungsfälle dieser Art keine Anwendung.

(2) Im Übrigen ist die Haftung von CP für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein Erfüllungsgehilfe fahrlässig begangen hat, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung auf unmittelbare vertragstypische Schäden begrenzt. Soweit in diesen AGB, insbesondere in den nachfolgenden Absätzen, nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für diese Haftungsfälle die einschlägigen Vorschriften des HGB.

(3) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit‐ und Folgeschäden haftet CP nicht.

(4) Darüber hinaus ist die Haftung von CP ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.

(5) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann CP im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.

(6) Wird durch den Versender bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an CP, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer.

(7) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Deutschen Post AG (DPAG) bzw. deren Mitarbeiter bzw. deren Erfüllungshilfen haftet CP nicht. Der Auftrag ist allein durch die Weitergabe an die DPAG mit Übergabe der Postsendung ausgeführt.

(8) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen CP und dem Versender schriftlich getroffen worden sind.

12. Brief- und Postgeheimnis, Datenschutz

(1) CP verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief‐ und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. CP wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

(2) CP verpflichtet sich, jede Handlung zu unterlassen, welche der Werbung oder Gewinnung von Kunden, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Versender bekannt geworden sind, für eigene oder fremde Zwecke dient. CP wird insbesondere das ihr zur Verfügung gestellte Adressmaterial weder unmittelbar noch mittelbar, ganz oder in Teilen, für eigene oder fremde Zwecke nutzen und/oder Dritten bekannt geben.

(3) CP wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten der Versender Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.

(4) Von CP eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung der Absätze 1 und 2 entsprechend durch CP verpflichtet und überwacht.

13. Rücktrittsrecht / Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u. a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz‐, Konkurs‐, Gesamtvollstreckungs‐ oder Vergleichsverfahren des Versenders. Hat CP den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der CP gegenüber dem Versender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Versender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Leistungs‐ und Preisverzeichnis der CP, das dem Beförderungsvertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Versender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und von CP nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein‐ und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie‐ und Rohstoffmangel etc. berechtigen CP auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder Erschwerung kann CP wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei CP oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch CP begründet keine Schadensersatzansprüche des Versenders. Abschnitt 11 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von CP bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

(4) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von CP ist ausgeschlossen.

14. Vollmacht

Vollmacht gegenüber der DPAG: Der Absender erteilt CP die jederzeit widerrufliche Vollmacht gegenüber der DPAG, sämtliche Postsendungen, welche nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf der DPAG gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

15. Sonstige Regelungen

(1) Ansprüche gegenüber CP können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragsnehmer anerkannt.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Traunstein.

(4) Für einen zwischen CP und dem Versender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CP ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: 01.08.2007