§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Erfasst werden sämtliche vertragliche Beziehungen zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der Chiemgau Post GmbH, bezüglich der Besorgung der Beförderung von Sendungen, einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen.
§ 2 Beförderungsvertrag
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen Chiemgau Post GmbH und dem Auftraggeber begründet. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der Chiemgau Post GmbH kommt mit der Übergabe der Sendungen durch oder für den Absender oder deren Übernahme in die Obhut von Chiemgau Post GmbH oder von ihr beauftragter Unternehmen („Einlieferung “, „Abholung“) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich abzuschließen.
(2) Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 3 Beförderungsvoraussetzungen / -ausschlüsse
(1) Die Sendungen müssen vom Auftraggeber ausreichend adressiert (nicht ausreichend: Postfachangabe) und gegen im Rahmen der Beförderung mögliche Beschädigungen hinreichend geschützt werden.
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind folgende Sendungen:
▪ Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen bestehendes Recht verstößt oder besondere Einrichtungen oder Genehmigungen erfordert
▪ Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder infiziert werden können oder Sachschäden verursacht werden können
▪ Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder Sicherheitsvorkehrungen unterliegt
▪ Sendungen deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlich für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden
▪ Sendungen mit sterblichen Überresten von Menschen
▪ Sendungen mit lebenden oder toten Tieren oder Teile derselben
▪ Sendungen, deren äußere Beschaffenheit gegen die guten Sitten der Moral verstößt
▪ Sendungen, die Bargeld, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Schmuck, Uhren, Unikate, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), enthalten. Zugelassen sind aber Briefmarken und Telefonkarten, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten.
▪ Gefährliche Güter aller Art.
Der Absender kann die Übernahme von Sendungen gemäß § 3 Absatz (2) nicht als Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Beförderungsvertrags verstehen. Mitarbeiter der Chiemgau Post GmbH und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über Sendungen zu schließen, die ausgeschlossene Güter enthalten.
(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich Ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es der Chiemgau Post GmbH frei:
▪ die Annahme der Sendung zu verweigern
▪ eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben, oder
▪ zur Abholung bereit zu halten, oder
▪ diese ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern und ein entsprechendes Entgelt nachzufordern.
Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der Chiemgau Post GmbH Angaben dazu verweigert.
(4) Das Recht von Chiemgau Post GmbH, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.
(5) Werden Sendungen gemäß § 3 Absatz (2) an die Chiemgau Post GmbH übergeben oder von Chiemgau Post GmbH ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Auftraggebers. Zudem ist Chiemgau Post GmbH berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Auftraggebers an den Abholort zurückzubefördern.
(6) Erlangt die Chiemgau Post GmbH nach der Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass diese Sendung ausgeschlossene Güter nach § 3 Absatz (2) enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der Chiemgau Post GmbH bei Verdacht auf derartige Güter Angaben zum Inhalt der Sendung, so ist zwischen den Vertragsparteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Sollte dennoch ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sein, so erklärt die Chiemgau Post GmbH bereits jetzt die Anfechtung eines etwaigen zustande gekommenen Beförderungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Absender die Sendung mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine Beschaffenheit der gemäß § 3 Absatz (2) aufgeführten, ausgeschlossenen Gütern verweist oder in sonstiger Weise vom Kunden hierauf hingewiesen wird.
Es besteht für Chiemgau Post GmbH keine Verpflichtung zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß § 3 Absatz (2). Chiemgau Post GmbH ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.
§ 4 Beförderungsleistung
(1) Die Chiemgau Post GmbH übernimmt die Beförderung von Sendungen vom Auftraggeber zum Adressaten nach Maßgabe dieser AGB und dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Sendungen werden von der Chiemgau Post GmbH beim Auftraggeber abgeholt oder von diesem selbst bei der Chiemgau Post GmbH zur Beförderung eingeliefert. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins ist nicht geschuldet.
Die Leistungen der Chiemgau Post GmbH umfassen folgende Punkte:
▪ Zustellung von Sendungen innerhalb des jeweils aktuellen Verbreitungsgebietes (jeweils gültige Fassung unter www.chiemgau-post.de)
▪ Frankierdienstleistungen außerhalb des Chiemgau Post GmbH Verteil-gebietes
▪ Beförderung von Briefen, Postkarten und Infosendungen (Infobriefe und Infopost) entsprechend dem Preis- und Leistungsverzeichnis
▪ Beförderung von Büchersendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften sowie weiteren briefähnlichen Sendungen
▪ „Einwurf“ Einschreiben, Anschriftenprüfung und -mitteilung (Zusatzleistungen)
▪ Weitere Zusatzleistungen und Nebenleistungen laut individueller Zusatzvereinbarung.
(2) Die Chiemgau Post GmbH stellt die Sendungen durch Einwurf in einen für den Empfänger bestimmten und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten) bzw. durch Aushändigung an den Empfänger zu. Ist eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich, so wird ein weiterer Zustellversuch unternommen. Schlägt auch dieser Versuch fehl, wird die Sendung unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurückgeleitet.
(3) Absatz 2 gilt nur, soweit der Empfänger der Chiemgau Post GmbH keine anderweitige Weisung, wie z. B. zur Nachsendung, erteilt hat und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat.
(4) Sind mehrere natürliche Personen als Empfänger bezeichnet, so ist jede von ihnen allein empfangsberechtigt. Ist eine Zustellung an den Empfänger weder durch Briefkasteneinwurf noch durch persönliche Zustellung möglich, so kann die Sendung an einen Ersatzempfänger übergeben werden. Ersatzempfänger in diesem Sinne sind:
▪ der Ehegatte des Empfängers oder seine Angehörigen
▪ im Geschäft/Betrieb oder in der Wohnung des Empfängers anwesende Personen von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind
▪ eine Person, die Chiemgau Post GmbH gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen
▪ nicht von Chiemgau Post GmbH selbst beförderte Sendungen werden nach Frankierung durch Chiemgau Post GmbH der DPAG übergeben.
Soweit Chiemgau Post GmbH die Zustellung nicht selbst durchführt, richtet sich diese nach den Bestimmungen der DPAG.
(5) Sendungen sind unzustellbar, wenn bei der Zustellung der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. § 4 Absatz 2 und Absatz 4 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung.
Kann eine unzustellbare Sendung nicht an den Absender zurückgegeben werden, ist Chiemgau Post GmbH zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter nicht zu ermitteln oder ist eine Ablieferung bzw. Rückgabe der Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Chiemgau Post GmbH nach Ablauf von sechs Wochen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Die Chiemgau Post GmbH darf Sendungen nach den gesetzlichen Vorschriften sofort verwerten, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares Gut kann Chiemgau Post GmbH vor Ablauf der Frist vernichten.
(6) Der Absender erteilt der Chiemgau Post GmbH die jederzeit widerrufliche Vollmacht gegenüber der DPAG sämtliche Postsendungen, welche nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf der DPAG gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(7) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden.
(8) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht Chiemgau Post GmbH die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt Chiemgau Post GmbH innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt Chiemgau Post GmbH diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt Chiemgau Post GmbH dem Auftraggeber die Sendung zurück.
(9) Bei Infosendungen gelten folgende Besonderheiten, soweit keine im Auftrag für die Beförderung von Infosendungen festgelegte Vorausverfügung getroffen wurde und anderweitige schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen:
▪ Sendungen sind nicht rückholbar oder umleitbar
▪ Ein Zustellzeitziel wird nicht garantiert
▪ Bei erfolglosem ersten Zustellversuch wird die Zustellung ein zweites Mal nicht versucht. In diesem Fall werden die Infosendungen vernichtet, es sei denn, der Auftraggeber die schriftliche Rückgabe unzustellbarer Infosendungen beantragt hat
▪ Nichtzustellbare Sendungen werden nicht recherchiert
▪ Ein vollständig ausgefülltes Formular den zur Abholung bereitgestellten Sendungen ist beizulegen.
Die Infosendungen müssen vom Auftraggeber getrennt von anderen Sendungsarten nebst einem Muster übergeben werden.
(10) Insoweit die Chiemgau Post GmbH Sendungen des Auftraggebers übernimmt, die außerhalb des Zustellgebietes der Chiemgau Post GmbH liegen und der DPAG zum Zwecke der Zustellung übergeben werden sollen, handelt die Chiemgau Post GmbH lediglich als Beförderungsmittler im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 PostG. Ein Vertragsverhältnis über die Zustellung der Sendung kommt somit ausschließlich zwischen dem Absender und der DPAG zustande.
Im Falle der Beförderung durch die DPAG gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzend.
Die Chiemgau Post GmbH ist berechtigt, Konsolidierungsunternehmen zum Zwecke der Bündelung und Vorsortierung sowie Einlieferung dieser überregionalen Sendungen zu beauftragen. Für die Konsolidierungsleistung werden Bearbeitungsgebühren berechnet. Alle Leistungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Entgelte
(1) Die Entgelte für die Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem im jeweiligen Rahmenvertrag vereinbarten Zeitraum. Der Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich ebenfalls aus dem jeweiligen Beförderungsauftrag.
(3) Chiemgau Post GmbH ist berechtigt Abschlagszahlungen für Entgelte und Auslagen beim Auftraggeber anzufordern.
§ 6 Gestaltungsrechte und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Gegen Ansprüche der Chiemgau Post GmbH steht dem Auftraggeber kein Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von der Chiemgau Post GmbH als berechtigt anerkannt.
(2) Der Absender sorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Auftraggeber bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift (vollständiger Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, und Ort an den die Sendung befördert werden soll).
Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere Verpackung keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen darf.
(3) Die Chiemgau Post GmbH übernimmt für den Inhalt der Sendungen keinerlei Verantwortung. Der Absender trägt vielmehr die Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren.
(4) Der Absender hat die Pakete so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder als Teil von ihr vor Verlust und Beschädigung geschützt ist.
Dem Absender obliegt es, sich im Bedarfsfall von Chiemgau Post GmbH über Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicherstellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens Chiemgau Post GmbH gedeckt sind.
(5) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
§ 7 Haftung
(1) Für einen Schaden, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, haftet die Chiemgau Post GmbH ohne Rücksicht auf die nach folgenden Haftungsbeschränkungen, sofern sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Das gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von nicht bedingungsgerechten Sendungen oder Sendungen, die ausgeschlossene Güter gemäß § 3 Abs. 2 enthalten. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies ferner nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
Chiemgau Post GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Chiemgau Post GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Die Haftung der Chiemgau Post GmbH für die Überschreitung der Lieferfrist oder wegen einer sonstigen Abweichung von einem vereinbarten Ablieferungstermin für Sendungen, für die die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist bzw. eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist auf den einfachen Betrag der Fracht (Erstattung des Entgelts) begrenzt.
(3) Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber Chiemgau Post GmbH geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch Chiemgau Post GmbH besteht.
Reklamiert der Absender oder Empfänger den (Teil-)Verlust oder die Beschädigung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist.
(4) Für Verlust oder Beschädigung der Sendung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten haftet die Chiemgau Post GmbH nur bei bedingungsgerechten Sendungen mit Zusatzleistungen (Einwurf-Einschreiben) auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftung ist bei Briefsendungen mit Einwurf-Einschreiben auf 10,00 € je Einzelfall begrenzt. Chiemgau Post GmbH ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten (z.B. Streik, höhere Gewalt). Chiemgau Post GmbH haftet des Weiteren nicht für Schäden, die aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Sendungsinhalts (etwa durch Einwirkung von Hitze, Kälte oder Luftfeuchtigkeit) entstehen.
(5) Soweit in diesen AGB, insbesondere in den nachfolgenden Absätzen, nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für diese Haftungsfälle die einschlägigen Vorschriften des HGB.
(6) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet Chiemgau Post GmbH nicht.
(7) Darüber hinaus ist die Haftung von Chiemgau Post GmbH ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.
(8) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DPAG bzw. deren Mitarbeiter bzw. deren Erfüllungshilfen haftet Chiemgau Post GmbH nicht. Der Auftrag ist allein durch die Weitergabe an die DPAG mit Übergabe der Postsendung ausgeführt.
(9) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der der Chiemgau Post GmbH oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß § 3 Abs. 2 oder aus der Verletzung seiner Pflichten gemäß § 6 entsteht. Der Absender stellt insoweit die Chiemgau Post GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
(10) Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner der Chiemgau Post GmbH geltend machen. Ausnahmen sind nicht zulässig.
§ 8 Verjährung
Die Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr, die nach § 6 Abs. 1 und nach § 435 HGB i.V.m. § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeholt worden ist.
§ 9 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Die Chiemgau Post GmbH verpflichtet sich, über die ihr erteilten und von ihr ausgeführten Aufträge Stillschweigen zu bewahren und Dritten gegen über keine Auskünfte zu erteilen. Weiterhin verpflichtet sich die Chiemgau Post GmbH, die gesetzlichen Bestimmungen zum Brief- und Postgeheimnis sowie zum Datenschutz einzuhalten.
Gleiches gilt auch für die Erfüllungsgehilfen der Chiemgau Post GmbH.
Chiemgau Post GmbH wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
(2) Die Chiemgau Post GmbH ist gemäß § 41 Absatz 2 PostG berechtigt, Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die vom Absender oder vom Empfänger im Zusammenhang mit der Zustellung der Sendung angegeben werden, soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäftsmäßigen Postdiensten erforderlich ist. Zu diesem Zwecke können die Daten auch an andere Unternehmen weitergegeben werden. Die Chiemgau Post GmbH ist ferner berechtigt, im gesetzlich festgelegten Rahmen, Daten an staatliche Behörden weiterzugeben. Mit Abschluss eines Beförderungsauftrages willigt der Kunde in die Datenverarbeitung und -nutzung ein.
§ 10 Rücktrittsrecht / Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Versenders. Hat Chiemgau Post GmbH den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der Chiemgau Post GmbH gegenüber dem Versender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Versender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Chiemgau Post GmbH, das dem Beförderungsvertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Versender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von Chiemgau Post GmbH nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen Chiemgau Post GmbH auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -Erschwerung kann Chiemgau Post GmbH wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei Chiemgau Post GmbH oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch Chiemgau Post GmbH begründet keine Schadensersatzansprüche des Versenders. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von Chiemgau Post GmbH bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
(4) Eine Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von Chiemgau Post GmbH ist ausgeschlossen.
§ 11 Abweichende Regelungen
Für einen zwischen Chiemgau Post GmbH und dem Versender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Vereinbarungen, die von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Chiemgau Post GmbH denen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so haben die übrigen Bestimmungen weiterhin Geltung für das Vertragsverhältnis zwischen der Chiemgau Post GmbH und dem Auftraggeber.
Die unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt und der Vertrag soll entsprechend seinem wirtschaftlichen Sinn und gemäß dem Willen der Vertragsparteien durchgeführt werden.
§ 13 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen für Ansprüche, die diesen AGB unterliegen, ist Trostberg.
§ 14 Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die Beförderung über
Briefkästen
(1) Abweichend zu §1 Abs. 1 umfasst der Anwendungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Beförderung von Postkarten und Briefe über Briefkästen der Chiemgau Post GmbH innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Abweichend zu § 3 Abs. 1 müssen die Sendungen bei Beförderung über Briefkästen vom Auftraggeber ausreichend adressiert sein, inklusive Absenderangabe.
(3) Abweichend zu § 4 Abs. 1 gilt:
Die Chiemgau Post GmbH übernimmt die Beförderung von Briefsendungen vom Briefkasten zum Adressaten. Der Auftraggeber liefert die Sendungen selbst beim Chiemgau Post-Briefkasten zur weiteren Beförderung ein. Die Leistungen der Chiemgau Post GmbH umfasst die Beförderung von Postkarten und Briefe bis zum Format B4, Höchstgewicht 1000 Gramm und höchstens 50 mm Dicke.
(4) Abweichend zu § 5 Abs. 2 ist das Entgelt für die erbrachte Dienstleistung im Voraus fällig.
(5) Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich die Chiemgau Post GmbH vor die weiteren Kosten zzgl. Bearbeitungskosten dem Absender in Rechnung zu stellen.
(6) Die Chiemgau Post GmbH ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarken zurückzunehmen. Briefmarken der Chiemgau Post GmbH dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.
Stand: Juni 2024
Am Waltershamer Feld 20 b ▪ 83308 Trostberg
Tel. 08621 508 859-0
Fax 0851 808 859-16
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